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BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56 |
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Feststellung der dauernden Erwerbsfähigkeit - LAG § 265
Verfahrensgang
- LVG Minden, 17.09.1956 - 3 KL 100/56
- BVerwG, 15.07.1957 - IV C 332.56
- BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 31.01.1957 - III B 192.55
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Auszug aus BVerwG, 27.09.1957 - IV C 332.56
Der Begriff "dauernd" in § 265 Abs. 1 LAG wird in ständiger Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß die über 50 %ige Erwerbsminderung für die Dauer von mindestens einem Jahr gegeben sein muß (vgl. statt vieler BVerwG III B 192.55; BVerwG IV C 260.55).
- BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62 Dabei ist im vorliegenden Falle noch folgendes zu bedenken: Da es sich hier nicht um (erstmalige) Gewährung der Kriegsschadenrente handelt, sondern um Einstellung wegen Besserung des Gesundheitszustandes, kann sich Unaufklärbarkeit, ob wirklich eine genügende und nachhaltige, d.h. voraussichtlich wenigstens ein Jahr andauernde (Urteil BVerwG IV C 332.56 vom 27. September 1957, RLA 1957, 366 = ZLA 1958, 39), Besserung eingetreten ist, nicht zu Lasten der Geschädigten auswirken.
- BVerwG, 13.02.1958 - III C 174.56
Soforthilferecht - Lastenausgleich - Erwerbsunfähigkeit
Das hat gleichfalls der IV. Senat in seinerUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - entschieden, indem er ausgesprochen hat, daß die Zeitspanne von mindestens einem Jahr auch der Feststellung zugrunde gelegt werden müsse, ob die Erwerbsfähigkeit wiedererlangt worden ist. - BVerwG, 17.11.1961 - IV C 85.60
Bestehen eines selbständigen Antragsrechts des Ehegatten für den Bezug von …
Hoch der ständigen Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate liegt "dauernde Erwerbsunfähigkeit" bereits vor, wenn sie für die Dauer von mindestens einem Jahr anzunehmen ist (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1957 - BVerwG III B 192.55 -, Urteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - [NJW 57 S. 155] und Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - [RLA 57 S. 366, ZLA 58 S. 39]).
- BVerwG, 26.01.1962 - IV C 4.61
Antrag auf Kriegsschadenrente - Zugehörigkeit der Tochter zum elterlichen …
Die Rechtsprechung hat sich hierzu auf den Standpunkt gestellt, daß eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn sie voraussichtlich jedenfalls für ein Jahr besteht und in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann (BVerwG III B 192.55 in ZLA 1957, 121; BVerwG IV C 332.56 in ZLA 1958, 39; BVerwG III C 174.56 in ZLA 1958, 205), wobei der Zeitraum von einem Jahr für die Auslegung von § 265 LAG zugunsten des Geschädigten angenommen worden ist. - BVerwG, 27.10.1964 - IV B 120.64
Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 …
Es kann heute folglich nicht mehr von einer ''dauernden", d.h. in der Zukunft voraussichtlich andauernden Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden, zumal die Besserung auch bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ein Jahr lang andauerte (Urteil vom 27. September 1957 - IV C 332.56 - in RLA 1957, S. 366 = ZLA 1958, S. 39). - BVerwG, 28.10.1960 - IV C 104.60
Rechtsmittel
Insbesondere hat der beschließende Senat bereits entschieden, daß nur eine länger als ein Jahr anhaltende Krankheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit begründen kann (Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 - [ZLA 1958, 39]). - BVerwG, 18.05.1960 - IV B 232.59
Rechtsmittel
Insbesondere hat der beschließende Senat schon entschieden, daß nur eine länger als ein Jahr anhaltende Krankheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG begründen kann (vgl.Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 332.56 -). - BVerwG, 27.04.1960 - IV B 223.59
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Durch die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt und vom Landesverwaltungsgericht auch nicht verkannt worden, daß nur eine länger als ein Jahr anhaltene Krankheit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG begründen kann(Urteil vom 27. September 1957 -BVerwG IV C 332.56- RLA 57, 366, ZLA 58, 39 ) und daß arbeitsmarktpolitische Umstände bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen(Beschluß vom 1. August 1957 - IV B 140.56 -).